SCHNELLERE ZAHLUNG DER BAUFORTSCHRITTE PDF Drucken E-Mail

Das aktuelle System sieht vor, bei jedem Baufortschritt das DURC nicht nur vom Auftragnehmer sondern auch von allen Subunternehmern, welche Arbeiten ausgeführt haben, die im zu liquidierenden Baufortschritt abgerechnet werden, zu verlangen. Diese Prozedur schafft bemerkenswerte Verspätungen bei den Liquidierungen der Baufortschritte selbst.
Das DURC muss in Zukunft nur mehr:
• bei Vertragsabschluss und
• beim letzten Bauforschritt
verlangt werden.

Für alle anderen Zahlungen (BFS) sind die Ersatzerklärungen des Auftragnehmers und der Subunternehmer ausreichend, wo diese erklären, mit den Pflichten der Versicherung und Sozialabgaben (NIFS, INAIL und Bauarbeiterkasse, letztere falls verlangt) in Ordnung zu sein.
Der Auftragnehmer sammelt für jeden Subunternehmer die jeweiligen DURC - Bescheinigungen nach Fertigstellung der jeweiligen Arbeiten des Subunternehmers und übergibt sie, mit dem eigenen DURC, beim letzten Baufortschritt dem Bauleiter.
Falls der Auftragnehmer oder auch einzelne Subunternehmer mit den Beitragszahlungen an die Anstalten für Sozialvorsorge (NIFS, INAIL und Bauarbeiterkasse) nicht in Ordnung sind und dem Auftraggeber der genaue Betrag der Schuld bekannt ist, so wird vom Bauleiter in der betreffenden Zahlungsbescheinigung ein Abzug getätigt, siehe Artikel 5 der „Besonderen Vergabebedingungen Teil 1“. Dieser Betrag wird dann von Amtswegen direkt an die zuständigen Anstalten überwiesen.
Falls der Auftraggeber nicht den genauen Betrag und die betreffenden nötigen Angaben der allfälligen Schulden des Auftragnehmers kennt, wird auf die betreffende Zahlungsbestätigung vom Bauleiter ein Abzug im Ausmaß bis zu 20% derselben vorgenommen. Der Abzug bleibt solange aufrecht, bis die entsprechende Körperschaft die ordnungsgemäße Beitragsposition mitgeteilt hat. Gegen diese teilweise Zahlungseinstellung kann der Auftragnehmer keinesfalls bei der Verwaltung Einspruch
erheben.
Falls der Auftraggeber nicht den genauen Betrag und die betreffenden nötigen Angaben der allfälligen Schulden des Subunternehmers kennt, wird auf der betreffenden Zahlungsbestätigung vom Bauleiter ein Abzug im Ausmaß bis zu 20% des Betrages der vom Subunternehmer durchgeführten Arbeiten vorgenommen. Der Abzug bleibt solange aufrecht, bis die entsprechende Körperschaft die ordnungsgemäße Beitragsposition mitgeteilt hat.

 
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