RLS - Sicherheitsbeauftragten der Arbeitnehmer PDF Drucken E-Mail

Mitteilung innerhalb 16. Mai an das INAIL betreffend
den Sicherheitsbeauftragten der Arbeitnehmer

DIE PFLICHT GILT NUR FÜR UNTERNEHMEN, WO DIE ARBEITNEHMER IHREN BETRIEBSVERTRETER GEWÄHLT HABEN

Der Art. 18, Abs. 1, Buchst. aa) des G.v.D. Nr. 81/2008 sieht für die Arbeitgeber die Pflicht vor, dem INAIL jährlich die Namen der Sicherheitsbeauftragten der Arbeitnehmer mitzuteilen.

Die Mitteilung muß für jeden einzelnen Betrieb, bzw. für jede einzelne Produktionseinheit erfolgen, in der die Personalvertreter tätig ist, und muß auf den Stand am 31. Dezember des Vorjahres bezogen sein.
INAIL hat ein besonderes Verfahren für diese Meldung erstellt; es handelt sich um eine on-line Meldung über das Internetportal www.inail.it im „Punto Cliente“.
In erster Anwendung ist die Fälligkeit der Mitteilung für das Jahr 2009 (mit dem Stand am 31. Dezember 2008) auf den 16. Mai 2009 festgesetzt worden.
In den darauffolgenden Jahren hat die Mitteilung innerhalb 31. März zu erfolgen.

Die Unternehmen mit höchstens 15 Arbeitern haben die Möglichkeit, sich an den sogenannten “territorialen Sicherheitsbeauftragten der Arbeitnehmer” zu lehnen.

Wenn kein interner Vertreter der Arbeiter gewählt wird, wird dem Unternehmen von Rechts wegen ein für das Gebiet zuständige Vertreter zugeteilt.
In diesem Fall braucht der Betrieb

  • KEINEN Sicherheitsbeauftragten der Arbeitnehmer beim INAIL anmelden;
  • folglich auch nicht dessen Ausbildung veranlassen.
  • In Zukunft, wenn die Kriterien gebilligt sein werden, wird jeder Betrieb pro Arbeiter einen Jahresbetrag, der 2 Stunden Lohn entspricht, in einen eigenen Fonds einzahlen müssen.
 
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