Sicherheit am Arbeitsplatz – Fristverlängerung PDF Drucken E-Mail

Der Beschluss des Ministerrates am 15. Mais 2009 entschied nicht die von einigen Tageszeitungen als sehr wahrscheinlich angekündigte Fristverlängerung.

Demnach entfalten ab dem 16. Mai 2009 die bereist aufgeschobenen Pflichten des Dekretes 81/08 ihre Wirkung. Speziell sind in Kraft getreten:
 
  • Die Bewertung aller Risiken, auch des durch Arbeit hervor gerufenen Stresses;
  • Sicheres Datum der Risikobewertung (Artikel 28, Absatz 2);
  • Verbot von ärztlichen Untersuchungen im Zeitraum vor der Einstellung (Art.41, Absatz 3, Buchstabe a).

Hingegen wurden die folgenden Verpflichtungen nochmals aufgeschoben:

Die Aufschiebung der Frist wurde durch Rundschreiben des Ministeriums für Arbeit Nr. 17 vom 12. Mai 2009 bekannt gegeben.
  • Mitteilung an das INAIL der Daten, die sich auf Unfälle am Arbeitsplatz beziehen (Artikel 18, Absatz 1, Buchstabe r) bei Arbeitsausfall von mindestens 1 Tag (Meldung zu statistischen und informativen Zwecken).
Bis zum 16. August wurde die Meldung hinsichtlich der Ernennung des Sicherheitsbeauftragten ans INAIL aufgeschoben (Schreiben des Ministeriums für Arbeit vom 15. Mai 2009).
 
Es folgen weitere Aktualisierungen, sobald neue Informationen vorliegen.
 
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