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| ARBEITSSCHUTZ – ÄNDERUNG DER BESTIMMUNGEN IM BEREICH DER BAUSTELLEN |
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Das europäische Gemeinschaftsgesetz 2008, welches in der Ausgabe des 14. Juli veröffentlicht wurde, enthält neben Regelungen mit sofortiger Wirkung einige Änderungen in Bezug auf die Baustellenbestimmungen (Art. 90, Komma 11 Dekret 81/2008), die aufgrund der Maßnahme gegen EU-Verstöße notwendig geworden sind. Während die voherige Regelung den Bauträger von der Pflicht enthob, einen Planungskoordinator für Arbeiten ohne Baugenehmigungspflicht zu benennen, hat das europäische Gemeinschaftsgesetz diese Pflicht nun zum Teil aufgehoben: Es bleibt die Ausnahmeregelung für Arbeiten ohne Baugenehmigungspflicht bestehen, insofern die Gesamtkosten 100.000 Euro nicht übersteigen.
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