TREMONTI-TER AB 2009 IN KRAFT, VORTEILE FÜR BETRIEBE, DIE INVESTIEREN PDF Drucken E-Mail

Die Vergünstigungen sehen einen Abschlag von 50% der Irpef/Ires auf den Ankauf von neuen Maschinen vor
Die Betriebe, die in neue Maschinen und Geräte investieren, können davon 50% bei der Berechnung der Steuern geltend machen. Diese als „Tremonti-ter“ bekannte Begünstigung wurde von GvD Nr. 78/2009 vorgesehen und mit Gesetz Nr. 102 vom 3. August 2009 bestätigt.

Betrachten wir nun im Detail, welche die geförderten Investitionen sind, wer diese Vorteile erhält und wie die Bestimmungen angewandt werden.
Die Bestimmung sieht im Art. 5 eine Steuerbefreiung von Investitionen in Geräte vor, fördert den Ankauf von Maschinen und neuen Geräten. Dies betrifft Geräte und Maschinen, die bei Produzenten eingekauft werden und die für einen effektiven Prozess der Erneuerung verwendet werden. Eingeschlossen sind jene der Abteilung 28 der Tabelle Ateco 2007 und die als Nca eingestuft sind, d.h. „Herstellung von Maschinen und Geräten, einschließlich der entsprechenden mechanischen Teile, die mechanisch oder thermisch auf Materialien oder Produktionsprozesse einwirken“.
Eingeschlossen sind fix montierte, bewegliche oder tragbare Gerätschaften für die industrielle Verwendung, für das Bauwesen, das Ingenieurwesen, die Land- oder Hauswirtschaft sowie die Herstellung von einzelnen Sondergeräten, für den Personen- oder Warenverkehr innerhalb begrenzter Strukturen. Diese Abteilung schließt auch die Herstellung von Maschinen für Sonderzwecke ein, die in dieser Klassifizierung sonst nicht berücksichtigt werden, die in einem Produktionsprozess verwendet oder nicht verwendet werden (wie jene der Vergnügungsparks, der Bowlingbahnen usw.).

Begünstigte
Die Möglichkeit in den Genuss der Steuerbegünstigung zu kommen, wird den Personen zuerkannt, die ein Einkommen aus dem Betrieb beziehen, unabhängig davon für welche Rechtsform sie sich entschieden haben:
 

  • Physische Personen, die eine Handelstätigkeit ausüben, auch wenn sie in der Form eines Familienbetriebes geführt wird, einschließlich der Betriebe mit Beteiligung der Ehepartner
  • Gesellschaften mit Sammelnamen und einfache Kommanditgesellschaften
  • Reedereigesellschaften
  • Faktische Gesellschaften, die Handelstätigkeiten ausüben
  • Unternehmenskonsortien
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften oder Aktienkommanditgesellschaften
  • Genossenschaften und Gesellschaften wechselseitiger Versicherung
  • Öffentliche und private Körperschaften, die keine Gesellschaften sind, deren Hauptzweck oder wichtigster Zweck die Handelstätigkeit ist
  • Öffentliche oder private Körperschaften, die keine Gesellschaften sind, deren Hauptzweck oder wichtigster Zweck nicht die Handelstätigkeit ist, beschränkt auf das Einkommen, welches aus der Handelstätigkeit entsteht
  • Handelsgesellschaften und physische Personen die nicht im Staatsgebiet ansässig sind, bezogen auf jene Organisationen, die fest im Lande angesiedelt sind und beschränkt auf die Aktivität, die hier von dieser auch durchgeführt wird.


Ausgeschlossen sind hingegen
 

  • Physische Personen, die im Rahmen der vom Art. 32 des Tuir vorgesehenen Einschränkungen eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben
  • Körperschaften, die keine Handelstätigkeit ausüben, wenn sie nicht über ein Unternehmenseinkommen verfügen
  • Kunst und Freiberufler
  • Die Inhaber von Industriebetrieben, in welchen die Gefahr von Arbeitsunfällen besteht (im Sinne des GvD 334/1999 und abgeändert mit GvD 238/2005), können die Begünstigung nur erhalten, wenn die Verpflichtungen im Bereich der Sicherheit eingehalten und dokumentiert sind.


Die Begünstigung gilt auch für kleine und mittlere Unternehmen, die Verluste schreiben. Für diese Unternehmen wird der Minister für Wirtschaft und Finanzen ermächtigt, innerhalb von 120 Tagen ab in Kraft treten vorliegenden Gesetzes mit der ABI eine Konvention abzuschließen, damit die Kreditinstitute die Reduzierung der Finanzierungskosten und die neue Regelung der Rückzahlungszeiten für die von oben genannten Betrieben geschuldeten Beträge ermöglichen.

Beträge und Anwendung der Steuerbegünstigung
Die Steuerbegünstigung besteht im Wesentlichen aus einer Reduzierung des Ires-besteuerbaren Betrages um 50% des Wertes der im Zeitraum von Inkrafttreten des Dekrets und dem 30. Juni 2010 getätigten Investitionen. Die Begünstigung hat keine Auswirkungen auf die Irap.
Die von der Begünstigung betroffenen Jahre sind seit 2009 und 2010
Die Investitionen, die nach Inkrafttreten des Dekrets und bis zum 31. Dezember 2009 getätigt worden sind, werden in der Steuererklärung 2009 (Juni 2010) berücksichtigt, während die Investitionen, die im ersten Semester 2010 getätigt worden sind, in der Steuererklärung 2010 (Juni 2011) berücksichtigt werden.
Die Steuerbegünstigung wirkt sich auf das Saldo aus und nicht auf die Berechnungen der Steuervorauszahlungen (2009-2010-2011).

 
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