STEUEREINBEHALT VON 10% AUF ÜBERWEISUNGEN FÜR WELCHE DIE STEUERBEGÜNSTIGUNGEN VON 36% UND 55% VORGES PDF Drucken E-Mail

Das GvD 78/2010 hat mit 1. Juli 2010 einen Steuereinbehalt von 10% auf Überweisungen in folgenden Fällen vorgesehen:
- Ausgaben für die Wiedergewinnung von Immobilien (Artikel 1, G. 449/97 in geltender Fassung), Steuerbegünstigung von 36%;
- Ausgaben für Energiesparmaßnahmen (Art. 1, Absatz 344-345-346-347, G. 296/06 in geltender Fassung), Steuerbegünstigung von 55%.

Ab 1. Juli 2010 müssen die Banken und die Italienische Post einen Steuereinbehalt in Höhe von 10% auf alle Bank- und Postüberweisungen einbehalten und an die Finanzverwaltung abführen, welche zwecks Zahlung von Ausgaben durchgeführt werden, für welche die Steuerbegünstigung von 36%, oder von 55% zusteht. Die Beträge der Steuereinbehalte können von den Unternehmen in der Einkommensteuererklärung angerechnet werden.

Um den Steuereinbehalt zu berechnen, muss der wirklich besteuerbare Betrag festgestellt werden, der je nach MwSt.-Satz unterschiedlich sein kann. Wer den Steuereinbehalt von 10% durchführt, kann ja nicht wissen, wie hoch die in der Überweisung enthaltene MwSt. ist und welcher Satz von Mal zu Mal angewandt worden ist. Das Rundschreiben 40/E legt fest, dass der Einfachheit halber vom überwiesenen Betrag eine MwSt. von 20% in Abzug gebracht werden muss. Dann erst kann der Einbehalt von 10% berechnet werden. 

Die SHV/CNA hat sofort den Erlass einer authentische Interpretation der Bestimmungen mittels Rundschreiben gefordert, welches klärt, dass der Einbehalt nur auf die besteuerbare Grundlage getätigt werden muss. Wir verurteilen diese Maßnahme der Regierung aufs schärfste, da sie die Unternehmen schädigt. Diese neue Steuer und der bürokratische Aufwand können dazu führen, dass viele Unternehmen und auch private Auftraggeber auf die Steuerbegünstigungen verzichten und die Arbeiten „schwarz“ bezahlen. Sämtliche Anstrengungen für eine korrekte Steuerpolitik werden so zunichte gemacht.

Was ist neu?
Für den privaten Auftraggeber (Einzelperson, Kondominium)
Es ändert sich nichts. Die Verpflichtungen bleiben die Gleichen (z.B. auf der Überweisung muss die Steuernummer oder die MwSt. Nummer des Lieferanten angeführt werden). 


Für den Handwerker
Der Handwerker, der die Arbeiten durchführt, stellt eine normale Rechnung mit MwSt. aus, er erhält jedoch nur 90% des Rechnungsbetrags und nicht mehr 100%.
Die 10%, die von der Bank einbehalten werden, können schließlich vom Unternehmen in der Einkommensteuererklärung angerechnet werden.


Für die Banken (oder Postbank)
Wird eine Überweisung durchgeführt, muss die Bank, bevor der Betrag auf das K/K des Unternehmens gutgeschrieben wird, 10% des Betrages einbehalten.
Innerhalb des 16. des darauf folgenden Monats muss der Betrag der Agentur für Einnahmen mit dem neuen Steuerkode „1039” überwiesen werden.
Innerhalb des 28. Februar des darauf folgenden Jahres muss den Begünstigten die Gesamtsumme der einbehaltenen Steuerbeträge mitgeteilt werden.
Die Erklärung der Steuerbeauftragten (Mod. 770) muss eingereicht werden. Auf ihr müssen die Daten der Begünstigten der Überweisungen, die Summen und die Einbehalte aufscheinen. 


Diese Neuerungen führen dazu, dass

  • die Unternehmen weniger Geld zur Verfügung haben.
  • die Unternehmen Steuern im Vorhinein zahlen müssen, die sie möglicherweise gar nicht schulden.
  • die Handwerker und die Banken noch mehr Bürokratie ertragen müssen.
 
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