VORSCHRIFTEN FÜR DIE ARBEITGEBER IM HANDWERK PDF Drucken E-Mail

BILATERALE KÖRPERSCHAFT IM HANDWERK
Das Abkommen vom vorigen Jahr betreffend die Beiträge an die Bilaterale Körperschaft tritt in Kraft.
Ab 1. Juli 2010 sind alle Handwerksunternehmen (ausgenommen jene des Baugewerbes und des Autotransports) verpflichtet, monatlich 10,42 € pro Arbeitnehmer an die Bilaterale Körperschaft zu entrichten, mittels Mod. F24; bisher zahlte man eine Quote im Juli (mittels Posterlagschein) und eine im November (DM/10). Betroffen sind alle Unternehmen, die den Arbeitsvertrag Handwerk anwenden, da es sich um eine Körperschaft handelt, die Leistungen des sog. vertraglichen Welfare liefert (Teil der Lohnausgleichskasse usw.). Wer den Beitrag an die Bilaterale Körperschaft nicht leistet, muss den Arbeitnehmern monatlich 25 € zahlen (nicht absorbierbar und zuzüglich Sozialabgaben).
Die Beträge von Juli und August können mit dem Mod. F24 von September 2010 verrechnet werden.

 
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