DAS NEUE ANTIMAFIAGESETZ TRITT IN KRAFT PDF Drucken E-Mail

Ab 7. September tritt das neue Antimafiagesetz in Kraft.
Es sieht außerordentliche und dringende Maßnahmen vor.
Die erste betrifft die Möglichkeit zur Nachverfolgung der Bezahlungen.

 

Das Gesetz sieht vor, dass die Auftraggeber, die Auftragnehmer, die gesamte Kette der Unternehmen, sowie die Konzessionäre öffentlicher Finanzierungen auch europäischer Natur, die auf welche Art auch immer an Arbeiten, Dienstleistungen und Lieferungen für öffentliche Einrichtungen beteiligt bzw. interessiert sind, über ein oder mehrere Konten bei Banken oder der Italienischen Postbank verfügen müssen, die, wenn auch nicht ausschließlich, dem Geldverkehr (Einzahlungen und Überweisungen) für Arbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen für öffentliche Einrichtungen dienen. Auf diesen Konten darf ausschließlich mit Überweisungen gearbeitet werden, damit die Zahlungen nachverfolgt werden können.
Die Bezahlung der Angestellten, der Lieferanten, der Berater, der Rentenversicherung und der Gesundheitsversicherung müssen über ein dafür bestimmtes Kontokorrent erfolgen.
Nur die täglichen Kleinausgaben mit einer Obergrenze von € 500.- können mit anderen Systemen und ohne Überweisung getätigt werden. Allerdings ist der Gebrauch von Bargeld verboten und die Ausgaben müssen dokumentiert werden.

Das Gute kommt erst zuletzt. Damit die Zahlungen nachverfolgt werden können, muss auf jeder einzelnen Überweisung (Bank oder Postbank) der Einheitliche Projektkode (CUP) aufscheinen. Dies gilt für sämtliche Arbeiten für öffentlicher Körperschaften. Der Kode muss beim Auftraggeber angefordert werden, welcher diesen seinerseits beim Departement für die Planung und Koordinierung der Wirtschaftspolitik beim Präsidium des Ministerrates einholen muss.
Werden diese Bestimmungen nicht eingehalten, werden logischerweise die üblichen schweren Verwaltungsstrafen ausgesprochen. In Krisenzeiten wie dieser brauchen wir so etwas wirklich nicht.
Und da dies alles noch nicht reicht, kommt noch eine Ergänzung zum Erkennungsausweis der Arbeiter hinzu. Auf dem Kärtchen müssen nun außer dem Foto des Arbeiters, seinem Namen, der Steuernummer und der Name der Firma auch das Datum, an dem der Arbeiter angestellt wurde und, im Falle einer Weitervergabe der Arbeiten, auch die Ermächtigung zur Weitervergabe aufscheinen. Selbständige Arbeiter müssen auf dem Ausweis auch den Auftraggeber eintragen. Wie wir alle wissen, können dies im Falle von Wartungsarbeiten von Anlagen oder Ähnlichem an einem Tag auch fünf verschiedene sein.

 
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