HANDWERKER OHNE AUTONOME ORGANISATION: NICHT IRAP-PFLICHTIG PDF Drucken E-Mail

Der Kassationsgerichtshof spricht sich gegen die Agentur der Einnahmen aus und vergrößert das Spektrum der Beitragszahler, die ohne eine autonome Organisation die IRAP-Steuer (regionale Produktionssteuer) nicht zahlen müssen. Nachdem Künstler und Freischaffende, Handelsvertreter und Finanzplaner bereits davon befreit wurden, sind nun die "Handwerker ohne autonome Organisation" an der Reihe.

Unsere Büros werden sich direct mit den Handwerksbetrieben, Kunden unseres Buchhaltungsdienstes, in Verbindung setzen, welche an der Einreichung des Rückerstattungsgesuches interessiert sein könnten und/oder ab der nächsten Einkommenserklärung (UNICO 2001 für das Jahr 2010) nicht mehr der IRAP-Pflicht unterliegen könnten.

 

In der Tat sieht die Agentur der Einnahmen die IRAP-Pflicht automatisch für alle Unternehmen vor, auch Kleinunter-nehmen und jene die mit einfacher Buchhaltung arbeiten, abgesehen von der Voraussetzung der "Autonomen Organisation" oder des Umstandes, dass die erwirtschafteten Einnahmen ausschließlich auf die Arbeit eines jeden einzelnen Unternehmers (Selbständigen) oder dass sie überwiegend aus dem Einsatz von Sachkapital und / oder anderweitiger, nicht gelegentlicher Arbeit zurückzuführen sind.

In Folge der Maßnahmen des Kassationsgerichtshofes stellt sich die Frage, wie sich die Handwerker verhalten sollen, wenn sie annehmen, dass sie nicht mehr zur Zahlung der IRAP verpflichtet sind.

Einerseits muss das Thema der Steuererfüllung bezüglich einer Unterlassung der Abgaben geklärt werden, denn falls bis heute, was sehr wahrscheinlich ist, bereits Vorsteuern für das Jahr 2010 gezahlt wurden, reicht es nicht, die IRAP-Erklärung im Jahr 2011 einfach nicht zu machen.

Andererseits muss man tätig werden, will man die betreffenden Steuern der Vorjahre, insofern Anspruch besteht, zurückgezahlt haben. Tätig werden heißt vor allem, den Antrag auf Rückerstattung der IRAP, die in den letzten 48 Monaten (Verfallsfrist für die Beantragung der Rückzahlung einer nichtpflichtigen Steuer) gezahlt wurde, bei der Agentur der Einnahmen einzureichen; im Falle einer negativen Antwort seitens der Agentur der Einnahmen oder falls diese innerhalb der 90-Tagefrist überhaupt nicht antwortet (eine ausbleibende Antwort ist einer Ablehnung gleichzusetzen), ist Einspruch beim Finanzgericht zu erheben, um die Befreiung von der Zahlung und demnach die IRAP-Rückerstattung zu erwirken. Die Vorbereitung/ Abschätzung sowie das Einreichen des Antrages sind natürlich mit Kosten verbunden, die im Falle eines gerichtlichen Einspruchs erheblich steigen.

 
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