Verrechnung der Guthaben beim Fiskus mittels Mod. F24 – Verbot im Falle von verfallenen Steuerzahlka PDF Drucken E-Mail

(Art. 31, GD 78/10)

Ab 1.1.2011 ist die Möglichkeit des Steuerzahlers zur Verrechnung mittels Mod. F24 eingeschränkt, falls er dem Staat mehr als 1.500 Euro schuldet und sie nicht innerhalb 60 Tagen nach Zustellung der Steuerzahlkarte gezahlt hat.

Es handelt sich in diesem Falle um nicht verrechenbare Guthaben des Steuerzahlers, auch in seiner Eigenschaft als Steuersubstitut, gegenüber dem Fiskus (Guthaben aus Mehrwertsteuer, Einkommensteuer, Gesellschaftssteuer und diesbezügliche Ersatzsteuer und Quellensteuer). Gegenüber anderen Körperschaften (INPS, INAIL, IRAP usw.) bleibt die Verrechnungsmöglichkeit bestehen.

Ab 1.1.2011 gilt das Verbot der Verrechnung nicht uneingeschränkt, sondern beschränkt sich auf die Summe der nicht fristgerecht beglichenen Steuerschuld: z.B., im Falle eines Mwst.-Guthabens von 3.000 Euro und einer gleichzeitigen verfallenen Steuerschuld von 2.000 Euro, kann der Steuerzahler sein Mwst.-Guthaben von nur 1.000 Euro beanspruchen (= 3.000 – 2.000).

Wer das Verrechnungsverbot nicht beachten sollte, erhält eine Verwaltungsstrafe von 50% auf die ungerechtfertigter-weise verrechnete Summe. Nehmen wir das obige Beispiel her: Würde die gesamte Summe von 3.000 Euro Mwst.-Guthaben verrechnet, betrüge die Verwaltungsstrafe 1.000 Euro (50% von 2.000 Euro, die man nicht hätte verrechnen dürfen, weil gleichzeitig eine mit Steuerzahlkarte notifizierte Steuerschuld nicht fristgerecht gezahlt worden war).

Angesichts der strengen Strafen ist es notwendig, dass jeder Steuerzahler das Vorhandensein von – vollständig oder auch nur teilweise – nicht beglichenen Steuerzahlkarten mit verfallener Zahlungsfrist, bezogen auf Schulden gegenüber dem Fiskus, kontrolliert.


Für die Kunden unserer Dienstleistungen:

Um ein korrektes Ausfüllen des Mod. F24 zu ermöglichen, muss der Steuerzahler innerhalb der gesetzten Frist (16. eines jeden Monats) besagte Kontrolle durchführen und dem SHV-Büro Kopie der verfallenen Steuerzahlkarten innerhalb 10. des selben Monats übergeben. Mangels der genannten Informationen wird das SHV-Büro die vollständige Verrechnung zwischen Steuerguthaben und geschuldeten Beträgen vornehmen und jegliche Verantwortung für ungerechtfertigte Verrechnungen von sich weisen.

 
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