AB 21. JÄNNER 2011: SANITÄRE ÜBERWACHUNG ZUM AUSSCHLUSS EINER DROGENABHÄNGIGKEIT PDF Drucken E-Mail

 

Am 21. Jänner 2011 treten die neuen Bestimmungen zur sanitären Überwachung zum Ausschluss einer Drogenabhängigkeit in Kraft, die am 26. Juli 2010 von der Landesregierung beschlossen wurden. Ab diesem Datum werden alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche Tätigkeiten mit besonderen Risiken für die Sicherheit, Unversehrtheit und die Gesundheit von Dritten ausüben, medizinischen Untersuchungen zum Ausschluss einer Einnahme von Rauschgift oder psychotropen Substanzen unterzogen. Ein eventuell positives Ergebnis der Untersuchung bringt sowohl Konsequenzen für den Mitarbeiter / die Mitarbeiterin als auch für den Arbeitgeber mit sich.
Was ist unter “risikoreichen Tätigkeiten” zu verstehen?

Es handelt sich dabei um Tätigkeiten, die Risiken für die eigene Sicherheit, Unversehrtheit und Gesundheit und jene von Dritten mit sich bringen.

Dazu gehören:

1) Tätigkeiten, für welche ein Befähigungsnachweis für die Ausübung gefährlicher Arbeiten vorgesehen ist (Verwendung von Giftgasen, Herstellung und Verwendung von Feuerwerkskörpern, Legen und Sprengung von Minen, technische Leitung und Steuerung von Nuklearanlagen).

2) Arbeiten betreffend Transporttätigkeiten:

· Lenker von Fahrzeugen, für welche der Besitz des Führerscheins der Kategorie C, D, E und für welche der Berufsbefähigungsnachweis für das Lenken von Taxen oder von Mietfahrzeugen mit Fahrer vorgeschrieben ist, oder jener für das Lenken von Fahrzeugen, mit welchem gefährliche Güter auf der Straße befördert werden;

· das direkt dem Zugverkehr und der Sicherheit des Bahnwesens zugeteilte Personal, welches Tätigkeiten wie Beförderung, Überprüfung des Rollmaterials, Steuerung von Sicherheitsanlagen, Bildung von Zügen, Zugbegleitung, Abwicklung des Verkehrs, Wartung der Infrastrukturen und Koordinierung und Aufsicht über eine oder mehrerer Sicherheitstätigkeiten ausübt;

· Fährschiffspersonal auf den Schiffen des Fährbetreibers, ausgenommen sind Zimmer- und Mensapersonal;

· das dem Zugverkehr und der Sicherheit der Züge in Konzession und in Regierungsbeauftragung zugeteilte Personal, sowie jenes der U-Bahnen, Straßenbahnen und ähnlichen Bahnen, Oberleitungsomnibuslinien, Autobuslinien, Stand- und Schwebeseilbahnen;

· Fahrer, Lenker, Bahnführer, Weichensteller von anderen Fahrzeugen auf Gleisen, rollendem Material oder Hebevorrichtungen, ausgenommen die Weichensteller von Wagenhebern mit Schalttafeln am Boden und eingleisigen Wagenhebern;

· Fluglotsen und FlugbegleiterInnen;

· vom italienischem Luftfahrtregister bevollmächtigtes Personal;

· Wartungsprüfer von Transportmitteln zu Wasser, zu Lande und in der Luft;

· Beschäftige an der Kontrollschalttafel im Bereich Transportwesen;

· Lenker von Erdbewegungs- und Warenbeförderungsmaschinen.

3) Operative Arbeiten als Beschäftigter und Verantwortlicher in der Herstellung, der Verpackung, der Aufbewahrung, dem Transport und dem Verkauf von Explosionsmitteln.

Durchführungsbedingungen der sanitären Untersuchungen

Für diese Aufgaben ist eine medizinische Überwachung im Sinne von Art. 41 des Legislativdekretes Nr. 81 vom 9. April 2008 verpflichtend.

Die sanitären Untersuchungen werden vom zuständigen Arzt durchgeführt und unterteilen sich in:

· Vorvertragliche Untersuchungen - vor Aufnahme einer Risikoarbeit

· Regelmäßige und unangekündigte Untersuchungen, mit mindestens zweijähriger Häufigkeit, durch ein zufälliges Auswahlverfahren, aber im Einklang mit den Arbeitserfordernissen und der Betriebsprogrammierung

· Untersuchungen durch begründeten Verdacht, wenn Indizien und genügend Beweise für eine mögliche Einnahme von illegalen Substanzen vorliegen

· Untersuchungen nach Unfall, bei begründetem Verdacht, nach einem Unfall am Steuer eines Fahrzeugs oder eines motorbetriebenen Vehikels während der Arbeit, um die Einnahme von Rauschgift oder Drogen auszuschließen

· Follow-Up-Untersuchungen (vorbeugende Erhebung), vor Wiederaufnahme der Risikoarbeiten durch Kontrollen in regelmäßigen Abständen, nach Suspendierung durch positives Testergebnis

· Untersuchung zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Arbeit nach einem Zeitraum der Suspendierung wegen vorherigem positiven Ergebnisses

Es ist Aufgabe des zuständigen Arztes, das Vorliegen und die Stichhaltigkeit des begründeten Verdachts einer möglichen Einnahme von unerlaubten Substanzen von Seiten des Arbeitnehmers, sowohl nach einem Unfall, der durch das Lenken eines Fahrzeugs oder eines motorbetriebenen Vehikels bei der Arbeit verursacht wurde, als auch auf Grund von Hinweisen des Arbeitgebers oder seines Bevollmächtigten festzustellen und ihn, FALLS NÖTIG, einer Eignungsprüfung zur Ausübung der Tätigkeit zu unterziehen.

Worin bestehen die Untersuchungen?

Die Untersuchungen der ersten Stufe sehen eine ärztliche Visite und einen Screeningtest der biologischen Harnmatrix vor, um das eventuelle Vorhandensein von Rauschgiftsubstanzen wie Haschisch und Marihuana, Kokain, Ecstasy, Amphetaminen, Opioiden (Heroin) und Arzneimitteln wie Methadon und Buprenorphin festzustellen. Bei positivem Verlauf der Analyse oder im Falle von begründetem klinischen Verdacht, informiert der zuständige Arzt den Arbeitgeber und den Mitarbeiter / die Mitarbeiterin schriftlich über das Urteil der „momentanen Untauglichkeit zur Ausübung der Tätigkeiten, die Risiken für die eigene Sicherheit, Unversehrtheit und Gesundheit und jene von Dritten mit sich bringen“. Er verweist den Mitarbeiter / die Mitarbeiterin an den Dienst für Abhängigkeitserkrankungen (SER.D) des betreffenden Gesundheitsbezirkes um die Untersuchungen der zweiten Stufe durchzuführen. Diese bestehen aus einer fachärztlichen Visite und weiteren Untersuchungen der Harnmatrix und eventuell des Haares, je nach Indikation des Arztes des Dienstes für Abhängigkeitserkrankungen (SER.D). Die Untersuchung des Haares ist genauer und macht es möglich, den Konsum von illegalen Substanzen auch MONATE NACH AUFNAHME, nachzuweisen.

Konsequenzen bei positivem Ergebnis

Die Mitarbeiter/innen, bei denen der Konsum von Rauschgiftsubstanzen bereits zum Zeitpunkt der Anstellung nachgewiesen wurde, riskieren, nicht eingestellt zu werden.

Sollte ein gelegentlicher Konsum von illegalen Substanzen nachgewiesen werden, wird die Person zeitweise von der RISIKOTÄTIGKEIT suspendiert, bis sie in der Lage ist, durch regelmäßige Kontrollen zu beweisen, dass sie keine Rauschgiftsubstanzen mehr einnimmt.

Sollte sich jedoch herausstellen, dass eine Person drogenabhängig ist, wird sie von der Risikotätigkeit suspendiert und eingeladen eine medizinisch-therapeutische Behandlung zu beginnen. Die Aufnahme in ein Therapieprogramm und der positive Abschluss desselben, sind wesentliche Voraussetzungen, um für Risikotätigkeiten wieder zugelassen zu werden.

Was passiert bei Nicht-Einhaltung der Untersuchungspflicht?

Die Mitarbeiter/innen haben die Pflicht, sich den Untersuchungen zu unterziehen. Falls der Arbeitnehmer zur Untersuchung nicht erscheint, ohne eine belegte und gültige Rechtfertigung vorzulegen, wird er mindestens drei Harnproben in Form einer Screening-Untersuchung unterzogen. Bei belegter und gültiger Rechtfertigung, wird er erneut eingeladen und einer einzigen Screening-Untersuchung unterzogen.

Falls der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin den Untersuchungen ohne gerechtfertigten Grund fernbleibt, muss ihn der Arbeitgeber, unter Berücksichtigung der Würde und der Privatsphäre der Person, auffordern, die Ausübung der Risikotätigkeiten abzubrechen, bis ausgeschlossen werden kann, dass der Arbeitnehmer drogenabhängig ist. Die Suspendierung bedeutet nicht automatisch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses, der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin kann mit anderen Arbeiten betraut werden.

Für den Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin, welche/r sich nicht den sanitären Untersuchungen unterzieht, finden die Strafen gemäß Art. 59, Absatz 1, Buchstabe a) des Gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 81 vom 9. April 2008 Anwendung. Für den Arbeitgeber, der nicht den entsprechenden Anweisungen nachkommt und den Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin nach festgestellter Drogenabhängigkeit von der Ausübung der Arbeiten entbindet, findet hingegen die vorgesehene Strafe laut Art. 125, Absatz 4 des Dekretes Nr. 309 des Präsidenten der Republik vom 9. Oktober 1990 Anwendung.

Tarife

Die Kosten für die vorgesehenen Untersuchungen gehen zu Lasten des Arbeitgebers, und jene für die Gegenanalysen gehen zu Lasten des Arbeitnehmers, der sie beantragt.

Die anzuwendenden Tarife für die sanitären Untersuchungen sind jene, die im Landestarifverzeichnis festgelegt sind und beziehen sich, im Besonderen was die Untersuchungen der ersten Stufe betrifft, auf die immunochemischen Tests für die Untersuchung auf Rauschgiftsubstanzen und psychotrope Substanzen und, was die Untersuchungen zur Bestätigung anbelangt, auf die Tests, welche mittels Chromatographie verbunden mit Massenspektrometrie (GC/MS oder LC/MS), durchgeführt werden.

Der Tarif für die Untersuchungen von Seiten der zuständigen medizinischen Einrichtung Ser.D. (Dienst für Abhängigkeitserkrankungen) – ausgenommen sind die Laboranalysen – wird in Höhe von 120,00 Euro festgelegt und umfasst folgende Leistungen: Anamnese, klinisches Gespräch, ärztliche Visite/n, Verschreibungen und Bewertung der Laboranalysen, sowie den Abschlussbericht.

Nützliche Dokumente

- Beschluss der Landesregierung Nr. 1305 vom 26. Juli 2010

- Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 81 vom 9. April 2008

- Abkommen Staat/Regionen und Autonome Provinzen Trient-Bozen vom 30. Oktober 2007 (Verfügung 99/CU des 30.10.2007)

- Dekret Nr. 309 des Präsidenten der Republik vom 9. Oktober 1990

Die genannten Dokumente sind verfügbar unter: http://www.forum-p.it/de/service/downloads/

Informationen:

Betrieblicher Dienst für Arbeitsmedizin – Sektion Ärztliches Arbeitsinspektorat, E-mail: Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können , Tel. 0471 907 155

 

 
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