EU-RICHTLINIE ZUR BEKÄMPFUNG VON ZAHLUNGSVERZUG IM GESCHÄFTSVERKEHR
EU-RICHTLINIE ZUR BEKÄMPFUNG VON ZAHLUNGSVERZUG IM GESCHÄFTSVERKEHR Auf dem Amtsblatt der Europäischen Union wurde am 16. Februar die Direktive des Europäischen Parlaments und des Rates zum Kampf gegen den Verzug der Bezahlungen von Verbindlichkeiten im kaufmännischen Verkehr veröffentlicht.
Die Direktive wird am 15. März in Kraft treten. Der Text sieht vor, dass die einzelnen Staaten die Bestimmungen innerhalb des 16. März 2013 ratifizieren müssen.
In der Folge möchten wir die wesentlichen Aspekte der neuen Direktive vorstellen.
Öffentliche Körperschaften müssen innerhalb von 30 Tagen Güter und Dienstleistungen, die sie bei Firmen eingekauft haben, bezahlen. In außerordentlichen Fällen kann die Frist bis auf 60 Tage erhöht werden.
Unternehmen müssen Rechnungen innerhalb von 60 Tagen regeln, außer sie haben expressis verbis einen anderen Zahlungstermin ausgehandelt und daraus nicht eine offensichtlich unfaire Bedingung entsteht.
Die Unternehmen haben das Recht auf Bezahlung der Verzugszinsen und können außerdem einen Fixbetrag von mindestens € 40 als Entschädigung für Spesen für die Eintreibung der Verbindlichkeiten fordern. Sie können sämtliche Kosten, die durch die Einforderung der Rechnungsbeträge entstanden sind, einfordern (in einem vernünftigen Rahmen).
Der gesetzliche Verzugszinssatz wird erhöht und muss wenigstens 8% über dem Leitzins der Europäischen Zentralbank liegen. Öffentliche Körperschaften dürfen keinen niedrigeren Verzugszinssatz festlegen.
Für die Unternehmen wird es auch leichter vor Gericht Termine und offensichtlich unfaire Bedingungen anzufechten. Eine größere Transparenz wird zugesichert. Die Mitgliedsstaaten werden angehalten, den Verzugszinssatz zu veröffentlichen, um so die Unternehmen besser zu informieren. Die Staaten werden auch aufgefordert, Regelungen für eine schnelle Bezahlung von Verbindlichkeiten zu erlassen. Die Staaten haben aber auch die Möglichkeit bereits bestehende Bestimmungen und Gesetze, die für die Bezahlung von Lieferantenkrediten günstigere Bedingungen vorsehen beizubehalten oder neu zu erlassen.