Frühpension für Schwerarbeit PDF Drucken E-Mail

Mit Gesetzesdekret Nr. 67/2011 hat die Regierung die Frühpensionen für Schwerarbeiter geregelt.

Das neue Gesetz ist am 26. Mai in Kraft getreten. Arbeitgeber müssen der Landesdirektion für Arbeit (Landesabteilung Arbeit) ausschließlich mittels elektronischer Datenübermittlung die Namen jener Arbeitnehmer melden, die die vom Dekret vorgesehenen Schwerarbeiten ausführen.

Insbesondere sieht das neue Gesetz folgende Schwerarbeiten vor:

  • Arbeiten in Stollen, Steinbrüchen oder Bergwerken: Arbeiten, die hauptsächlich oder kontinuierlich unter der Erde durchgeführt werden;
  • Arbeiten in Steinbrüchen: Arbeiten in Steinbrüchen für die Gewinnung von Steinen und Schmucksteinen;
  • Arbeiten in Stollen: Arbeiten, die hautsächlich oder kontinuierlich an der Ortsbrust ausgeführt werden;
  • Arbeiten in Druckkammern;
  • Arbeiten von Tauchern;
  • Arbeiten bei hohen Temperaturen: Tätigkeiten, bei denen die Arbeitnehmer hohen Temperaturen ausgesetzt sind und kein Schutz besteht;
  • Glasarbeiten: Glasbläser der Industrie, für händisch produziertes, geblasenes Glas;
  • Arbeiten in engsten Räumen: hauptsächlich oder kontinuierlich durchgeführte Arbeiten in engen Räumen wie z.B. Schächte, doppelten Böden, Zwischenräume;
  • Arbeiten zur Entsorgung von Asbest: hauptsächlich oder kontinuierlich durchgeführte Arbeiten;
  • Schicht- und Nachtarbeit;
  • Arbeiten am Fließband, die vertraglich wie folgt definiert werden: Arbeiten, die durch eine sich kontinuierlich wiederholende Tätigkeit im gleichen Produktionsprozess oder auf Teilen des Endprodukts durchgeführt werden und wo das Fließband kontinuierlich oder ruckweise weiter läuft;
  • Berufsfahrer im öffentlichen Verkehr mit Fahrzeugen mit mehr als 9 Sitzplätzen.

Das Recht auf Frühpensionierung gilt, wenn ein Arbeitnehmer die oben angeführten Arbeiten, auch in Summe, für wenigstens folgenden Zeitraum ausgeführt hat:

  • 7 Jahre, einschließlich des laufenden Jahres, innerhalb der letzten 10 Arbeitsjahre für Renten, die zwischen dem 26. Mai 2011 und dem 31. Dezember 2017 heranreifen
  • Insgesamt mindestens die Hälfte des Arbeitslebens für Renten, die ab 01. Jänner 2018 heranreifen.

Interessierte Arbeitnehmer müssen das entsprechende Ansuchen bei der Rentenversicherungsanstalt zu folgenden Terminen einreichen:

  • zum 30. September 2011, wenn die Voraussetzungen innerhalb 31. Dezember 2011 heranreifen;
  • zum 1. März des Jahres in dem die Rentenberechtigung heranreift, wenn die Voraussetzungen nach 31. Dezember 2012 vorhanden sind;

Für die SHV-CNA ist es absolut unverständlich und sogar verfassungswidrig, dass Selbständige von der Regelung ausgeschlossen sind. Dies ist auch einer der Gründe, warum die CNA im Jahre 2007 das Protokoll zum Welfare nicht unterzeichnet hat, da vorliegendes Dekret auf dieses Protokoll baut.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erste Mitteilung innerhalb 25. Juni 2011 zu tätigen. In der Folge muss die Mitteilung jeweils innerhalb von 30 Tagen ab Beginn der Arbeiten durchgeführt werden.

Die Mitglieder der SHV-CNA können sich für weitere Informationen und Hilfe bei der Ausstellung der Dokumente an unsere Büros wenden.

 
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