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Seit letztem 23. November ist das DPR 177/2011 in Kraft, welches – unter Berücksichtigung der wiederholten tödlichen Arbeitsunfälle auch in unserem Lande – die Kriterien für die Einstufung von Unternehmen (auch Einzelunternehmen oder Familienbetrieben) vorsieht, die ermächtigt sind, in solchen Räumen zu arbeiten. Es handelt sich dabei um ein vorläufiges Regelwerk, da die endgültigen Einstufungen im Sinne des GvD 81/08 erst vorgenommen werden müssen.
Was versteht man unter einem “beengten Raum”?
Das Regelwerk wird auf Arbeitsplätze angewandt, die möglicherweise mit schädlichen Elementen verunreinigt sind oder die beengt sind:
- Bereiche, die nicht Baustellen sind: Sickergruben, Abwasserkanäle, Kamine, Gräben, Tunnels und im Allgemeinen Kanäle und Schächte, durch welche Leitungen führen, wo Heizkessel oder ähnliche Anlagen eingebaut sind, wo möglicherweise giftige Gase vorhanden sein können (GvD 81/08, Art. 66).
- Baustellen: Schächte, Abwasserkanäle, Stollen und Gräben im Allgemeinen, wo im Aushubbereich Gase oder giftige, leicht brennbare oder explodierende Dämpfe auf Grund der geologischen Struktur des Bodens oder der Nähe von Fabriken auftreten, Depots, Raffinerien, Anlagen zur Kompression oder Dekompression, Methangasleitungen und Gasleitungen und im Allgemeinen sämtliche Situationen bei denen gefährliche Agenzien auftreten können (GvD 81/08, Art. 121)
- Becken, Kanalisierungen, Rohre, Tanks, Behälter, Silos in welche die Arbeiter einsteigen müssen (GvD 81/08, Anlage IV, Punkt 3).
Im allgemeinen muss jeder Arbeitsplatz, der nicht für eine ständige Anwesenheit von Arbeitnehmern geplant ist, als gefährlich angesehen werden und der jedoch ausreichend groß ist, sodass ein Arbeitnehmer darin Platz hat (auch wenn nicht der ganze Körper Platz hat), um dort eine Arbeit auszuführen. Der Zugang ist dabei beschränkt und es besteht die Gefahr, dass gefährliche oder brennbare Agenzien auftreten können.
Wenn es auch in vielen Fällen leicht ist, einen beengten Raum zu definieren, könnte es in anderen Situationen erscheinen, dass der Arbeitsplatz keinen Gefahren dieser Art ausgesetzt ist: Räume mit hohen Öffnungen oder solche die nur gering belüftet sind, Becken, Kanäle, Kläranlagen, Schächte, Tunnels, Lüftungsschächte oder –kanäle, Räume in denen es unmöglich ist aufrecht zu stehen, Schwimmbecken, große Maschinen oder Anlagen, Tanklaster, Kühlzellen, Lackieröfen, Heizanlagen. All diese Arbeitsplätze fallen unter das DPR 177/2011.
Die Gefahren in beengten Räumen
An den so definierten Arbeitsplätzen können fünf Typen spezifischer Gefahren auftreten:
1. Gefährliches Luftgemisch: Erstickungsgefahr, Vergiftungsgefahr, Brand- oder Explosionsgefahr
2. Lockermaterial: Erstickungsgefahr bei schlammigem oder flüssigem Material oder Granulaten
3. Interne Struktur: Gefahr des Einklemmens und Erstickungsgefahr (z.B.: konvergente Wände)
4. Weitere Gefahren: elektrische Leitungen, hydraulische Anlagen, mechanische Gefahren (bewegte Teile), Gefahren, die mit der auszuführenden Arbeit verbunden sind (z.B.: schweißen, Schneidearbeiten, lackieren), Lärm, extreme Temperaturen, Sturzgefahr
5. Subjektive Probleme bei längerem Aufenthalt der Arbeitnehmer in beengten Räumen (z.B.: Klaustrophobie)
Die neuen Bestimmungen für Arbeiten in beengten Räumen
Das DPR 177/2011 sieht neue Voraussetzungen und Vorgangsweisen vor, die für alle Unternehmen gelten, auch wenn es sich um Einzelfirmen oder Familienbetriebe handelt, die in Bereichen arbeiten, die möglicherweise mit Agenzien verunreinigt oder beengt sind.
Es handelt sich dabei um eine lange Aufzählung von Voraussetzungen, die wir hier zusammenfassen, die aber auch widersprüchlich sind. Einige der geforderten Voraussetzungen sind von Familienunternehmen oder Selbständigen nur schwer anwendbar.
- Vollständige Anwendung der Bestimmungen zur Abschätzung der Risiken, der Information und der Ausbildung der Arbeitnehmer, Überwachung der Gesundheit und Maßnahmen zum Notfallmanagement. Achtung, auch Familienbetriebe und Selbständige, die bisher befreit waren, müssen diese Verpflichtungen einhalten.
- Nicht weniger als 30% des Personals muss wenigstens über eine dreijährige Erfahrung verfügen. Es wäre wahrscheinlich besser gewesen, wenn die 30% auf jenes Personal berechnet würde, das in besonders gefährlichen Situationen arbeitet. Auf jeden Fall muss geklärt werden, wie diese Bestimmungen im Falle eines Familienbetriebs oder bei Selbständigen angewandt werden.
- Der Arbeitgeber (oder der Vorgesetzte) muss auf jeden Fall über eine dreijährige spezifische Erfahrung verfügen. Für Selbständige sind die Bestimmungen über den Vorgesetzten (eine mit der Überwachung beauftragte Person) nicht anwendbar. Man nimmt somit an, dass in Erwartung weiterer Klärungen, die Überwachung von einem Vertreter des beauftragenden Unternehmens durchgeführt werden muss.
- Information und spezifische Ausbildung sowie die regelmäßige Weiterbildung und die abschließenden Prüfungen für das gesamte eingesetzte Personal einschließlich des Arbeitgebers. Die Inhalte und die Durchführung der Kurse werden in den ersten Monaten des Jahres 2012 in einem Abkommen zwischen Staat und Regionen definiert.
- Bereitstellung persönlicher Schutzausrüstung, spezifischer Geräte und Instrumente; Ausbildung zur korrekten Verwendung derselben.
- Ausbildung des gesamten Personals, welches unter diesen Bedingungen arbeiten muss, einschließlich des Arbeitgebers über die Sicherheitsmaßnahmen und das Notfallmanagement. Jährlich müssen Notfallübungen durchgeführt werden.
- Im Falle von Ausschreibungen von öffentlichen Arbeiten oder Dienstleistungen und bei privaten Aufträgen im Bauwesen ist die DURC (Sammelbescheinigung der ordnungsgemäßen Beitragslage) verpflichtend vorgesehen. Die DURC ist nicht bei Ausschreibungen von Privaten vorgesehen, die nicht das Bauwesen betreffen. In den vorgesehenen Fällen muss die DURC auch von Selbständigen vorgelegt werden.
- Vollständige Anwendung der Pflichten ökonomischer Natur und der vertraglichen Bestimmungen des Sektors einschließlich der Einzahlung der Beiträge für bilaterale Körperschaften. Diese Bestimmungen gelten nicht für Familienbetriebe und Selbständige.
- Im Falle von Ausschreibungen oder Werksverträgen muss der Auftragnehmer sämtliche Bestimmungen gemäß DPR 177/2011 einhalten, insbesondere die Ausstellung der DURVI (Einheitsdokumentes zur Bewertung der Risiken durch Interferenzen), welches folgende Maßnahmen vorsieht:
a. Überprüfung der technisch-professionellen Voraussetzungen und Qualifizierung des Selbständigen oder des Auftragnehmers.
b. Information sämtlicher Arbeitnehmer des Auftragnehmers oder des Selbständigen bezüglich der Charakteristiken der Plätze, an welchen die Arbeiten durchgeführt werden, Information über mögliche Gefahren. Diese Informationen müssen vor Beginn der Arbeiten gegeben werden und hierfür ist eine Mindestdauer von 8 Stunden vorgesehen. Es handelt sich somit nicht um eine einfache Übergabe von Dokumenten sondern um eine direkte Information.
c. Es muss ein eigener Vertreter (Vorgesetzter) mit angemessenen Kompetenzen bestimmt werden, der Aufgaben der Überwachung, Ausrichtung und Koordinierung der Arbeiten des Auftragnehmers oder des Selbständigen hat, um die Gefahren durch Interferenzen gering zu halten.
Vorgehensweisen
Während sämtlicher Phasen der Arbeiten in beengten Räumen müssen der Arbeitgeber der ausführenden Firma und der Arbeitgeber der beauftragenden Firma zusammenarbeiten, um eine schriftlich definierte Vorgehensweise anzuwenden, die Gefahren reduziert oder ausschließt. Hierbei müssen auch Hilfsmaßnahmen sowie die Koordinierung der Rettungskräfte und der Feuerwehr vorgesehen werden. Kurz zusammengefasst muss folgendes vorgesehen werden: 1) Reduzierung der Gefahren durch Maßnahmen, die soweit als möglich den Zugang von Personal zu beengten Räumen beschränken; 2) Überprüfung der Möglichkeit, dass risikoreiche Arbeiten nicht in beengten Räumen durchgeführt werden müssen durch Änderungen des Arbeitsprogramms; 3) Vorgangsweise zur Feststellung von gefährlichen Agenzien und deren Definition; 4) Isolierung der beengten Räume; 5) Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung; 6) Verwendung von geeigneten Geräten und Instrumenten; 7) Regelung des Zugangs; 8) Notfallplan und –management.
Für die Formalisierung der Vorgangsweisen raten wir, sich an die “Guida Operativa ISPESL-Alcuni Principi Significativi” zu halten.
Personen und deren Aufgaben
Die oben kurz beschriebenen Vorgangsweisen kommen zu den allgemeinen Verpflichtungen des Arbeitgebers gemäß Art. 26 des GvD 81/08 hinzu. Wir haben versucht, die verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen zu berücksichtigen und zeigen in der folgenden Tabelle auf, welche Personen betroffen sind und welche spezifischen Aufgaben und Verantwortlichkeiten auf sie zukommen:
| WER |
WAS |
| Auftragnehmer |
- Er arbeitet mit der ausführenden Firma (auch Familienbetrieb oder Selbständiger) zusammen um vorbeugende Maßnahmen und Gefahrenschutz vorzusehen.
- Er koordiniert zusammen mit dem Arbeitgeber der ausführenden Firma (auch Familienbetrieb oder Selbständiger) Maßnahmen zum Schutz und der Vorbeugung von Gefahren, denen die Arbeitnehmer ausgesetzt sind und informiert diese, auch um Risiken durch Interferenzen zu vermeiden.
- Verfasst die DUVRI, die dem Vertrag beigelegt werden muss.
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Arbeitgeber der ausführenden Firma
(auch Familienbetriebe oder Selbständige) |
- Arbeitet mit dem Arbeitgeber der beauftragenden Firma zusammen, um Maßnahmen zur Vorbeugung und dem Schutz vor Gefahren durchzuführen.
- Koordiniert zusammen mit dem Arbeitgeber der beauftragenden Firma Maßnahmen zum Schutz und der Vorbeugung von Gefahren, denen die Arbeitnehmer ausgesetzt sind und informiert diese, auch um Risiken durch Interferenzen zu vermeiden.
- Versieht alle betroffenen Arbeitnehmer (wie auch sich selber) mit dem Erkennungsausweis.
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| Vertreter des Auftragnehmers |
- Verfügt über angemessenen Kenntnisse (DPR 177/2011).
- Kennt die Gefahren des Arbeitsplatzes.
- Überwacht mit Aufgaben der Ausrichtung und Koordinierung die Arbeiten, die von den Arbeitnehmern der beauftragten Firma oder vom Selbständigen durchgeführt werden.
- Vermindert das Risiko durch Interferenzen.
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| Vorgesetzter oder Vertreter des Arbeitgebers |
- Überprüft das Vorkommen von Gas oder schädlichen Dämpfen und identifiziert diese, überprüft die Temperatur in den Räumen.
- Sorgt für Entlüftung, Reinigung und andere geeignete Maßnahmen.
- Isoliert den Raum.
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| Arbeitnehmer, der seine Arbeit in beengten Räumen ausübt |
- Verwendet auf angemessene Art und Weise und gemäß der erhaltenen Ausbildung die persönliche Schutzausrüstung, sowie auch Instrumente und Gerätschaften.
- Hält sich an die Arbeitsvorschriften und die Notfallpläne entsprechend der erhaltenen Informationen.
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