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VERWALTUNGSSTRAFEN IM UMWELTBEREICH |
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Weniger Strafen
Die Landesregierung hat Ende des vergangenen Jahres eine neue Regelung in Bezug auf die Verwaltungsstrafen im Umweltbereich erlassen. Das Landesgesetz Nr. 14 vom 12. Dezember 2011 sieht eine wichtige Vereinfachung zu Gunsten der Südtiroler Unternehmen vor, die in Zusammenarbeit mit der Handelskammer Bozen erzielt wurde.
Die aufwendigen Auflagen bei der Abfallbewirtschaftung stellen für viele kleine und mittlere Unternehmen eine enorme Belastung dar.
Die Handelskammer hat sich im Verlauf des letzten Jahres gemeinsam mit der Landesverwaltung dafür eingesetzt, die komplexen Bestimmungen im Umweltbereich zu vereinfachen, da insbesondere die unverhältnismäßigen Verwaltungsstrafen bei Übertretungen den Betrieben zum Teil schwer zusetzen.
Die neuen Bestimmungen sehen für die Verwaltungsstrafen in der Abfallbewirtschaftung auf Landesebene vor, dass für nicht erfolgte, unvollständige oder verspätete Meldungen, die keine irreversiblen Schäden bewirken, das Unternehmen zunächst eine Mahnung erhält. Dies war bisher nicht der Fall, die Verwaltungsstrafen wurden sofort ausgestellt.
Innerhalb der von der Kontrollbehörde festgesetzten Frist muss das Unternehmen die erteilten Anweisungen erfüllen. Sollte der Betrieb in den fünf Jahren nach dem Vergehen dieselbe Vorschrift allerdings wieder missachten, wird die Verwaltungsstrafe für beide Übertretungen verhängt.
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